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Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunität geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs 5 des internationalen Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr erfüllen. Sie sind von der Bestätigung der Abgas- und Geräuschvorschriften, der Abgaswartungspflicht sowie der Nachprüfpflicht ausgenommen. Eine Befreiung von der Typengenehmigung ist nicht notwendig. Im Fahrzeugausweis wird lediglich eine Einschränkung bei Halterwechsel eingetragen.
Folgende Unterlagen und Nachweise müssen für eine Abklärung vorliegen:
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) vereinfacht den Ablauf des Imports. Sie ist jedoch keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug zum Verkehr in der Schweiz zugelassen wird. Die Schweizer Vorschriften insbesondere die Bedingungen des Artikels 36a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS SR 741.41) müssen in jedem Fall eingehalten werden.